Eine Strategie für den Umgang mit Hybrid-DRGs ist von Vorteil

26. Januar 2024

AKTUELLES

Hybrid-DRGs

Im Rahmen des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes wurde der neue § 115f SGB V eingeführt. Dieser beinhaltet und regelt die spezielle sektorengleiche Vergütung, im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Hybrid-DRG bezeichnet. Die Einführung der Hybrid-DRGs wurde zum 1. Januar 2024 umgesetzt.

 

In einer orthopädisch-chirurgischen Belegabteilung ergeben sich auf Basis der Leistungsdaten 2023 nun die folgenden Veränderungen:

 

Im Bereich G24 – Eingriffe bei Hernien wurden im Jahr 2023 bei einer mittleren Verweildauer von 1,39 Tagen insgesamt 51 DRGs abgerechnet. Simuliert mit dem DRG-Katalog 2024 werden daraus 11 DRGs und 40 Hybrid-DRGs.

 

Im Bereich I20 – Eingriffe am Fuß wurden im Jahr 2023 bei einer mittleren Verweildauer von 2,81 Tagen insgesamt 36 DRGs abgerechnet. Daraus werden 34 DRGs und 2 Hybrid-DRGs.

 

Im Bereich J09 – Eingriffe bei Sinus pilonidalis und perianal wurden im Jahr 2023 bei einer mittleren Verweildauer von 1,07 Tagen insgesamt 14 DRGs abgerechnet. Simuliert mit dem DRG-Katalog 2024 werden daraus noch eine DRG und 13 Hybrid-DRGs.

 

Von 101 erbrachten stationären Leistungen werden 55 – und damit mehr als die Hälfte – zu Hybrid-DRGs umgewandelt.

 

Kliniken müssen frühzeitig eine Strategie für den Umgang mit Hybrid-DRGs entwickeln. Ein stringentes spezifisches Controlling von Hybrid-DRGs zur Vermeidung negativer wirtschaftlicher Folgen ist notwendig. Die Prozesse für diese neue Fallart müssen eindeutig beschrieben und kommuniziert werden.

 

 

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