Planen Sie die Neugründung oder Expansion Ihres Krankenhaus-MVZ? Dann sollten Sie diese Pläne möglichst bald umsetzen. Auch die im Zuge der fortschreitenden Ambulantisierung notwendige Neuausrichtung Ihrer MVZ-Strategie sollte zeitnah auf den Weg gebracht werden. Denn in absehbarer Zeit wird es ggf. faktisch nicht mehr möglich sein, neue – insbesondere fachärztliche – Sitze in ein MVZ aufzunehmen. Der Grund? Das „drohende“ MVZ-Regulierungsgesetz.
Auf Initiative von Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wurde am 16. Juni 2023 im Bundesrat eine Entschließung zur stärkeren Regulierung und Einschränkung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) angenommen. Die Entschließung liegt nun der Bundesregierung vor, die darüber entscheiden wird, ob ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht wird. Besondere Fristen gibt es hierfür nicht. Somit ist unklar, wann mit einer Entscheidung und einem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren zu rechnen ist.
Der hinter der Entschließung stehende politische Wille fokussiert sich auf investorengeführte MVZ. Die Regelungen eines solchen Gesetzes würden jedoch alle MVZ gleichermaßen treffen. Neben u.a. einer Kennzeichnungspflicht der Eigentumsverhältnisse auf dem Praxisschild, der örtlichen Begrenzung von MVZ auf einen 50km-Entfernungsradius zum jeweiligen Krankenhaus und der Einführung von Höchstversorgungsanteilen einzelner Träger für haus- und fachärztliche Sitze soll der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Entschließung künftig auch folgendes regeln:
„Streichung der Möglichkeit des Arztstellenerwerbs für MVZ im Wege des Zulassungsverzichts gemäß § 103 Abs. 4a S. 1 SGB V“
Diese Streichung würde faktisch die Neugründung und Expansion vieler Krankenhaus-MVZ verhindern. Denn wenn das Einbringen von Arztsitzen in ein MVZ im Wege des Zulassungsverzichts nicht mehr möglich ist und somit nur der Weg einer Bewerbung um freie Sitze im Zulassungsverfahren bleibt, aber gleichzeitig die gesetzliche Regelung des § 103 Abs. 4c Satz 3 SGB V vorsieht, dass mehrheitlich von Nicht-Ärzten gehaltene MVZ in der Ausschreibung stets nachrangig zu berücksichtigen sind*, dann gibt es nahezu keine Möglichkeit mehr für Krankenhaus-MVZ, neue – insbesondere fachärztliche – Sitze zu integrieren. Das Krankenhaus-MVZ muss dann also „nehmen, was übrig bleibt“.
Faktisch ein Gründungs- und Entwicklungsstopp für Krankenhaus-MVZ, der insbesondere vor dem Hintergrund der fortschreitenden Ambulantisierung sehr kritisch zu sehen ist.
Wir empfehlen Ihnen daher eine zeitnahe Aktualisierung Ihrer Ambulantisierungs- und MVZ-Strategie, um noch vor Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes die Weichen für die Zukunft zu stellen.
*Mit Ausnahme von MVZ die vor dem 31.12.2011 gegründet wurden